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Veröffentlicht am 19. Februar 2017

Elektroauto als Personalmotivation – eine Bestandsaufnahme. Teil 1

So ein Tesla Sportwagen ist schon ein nettes Fahrzeug. Aber taugt er auch zur Personalmotivation – und das noch mit großen Steuervorteilen? Ein Vertreter der Firma hat uns dies präsentiert und wir haben bei einem Salzburger Unternehmer und Teslafahrer der ersten Stunde genau nachgefragt, ob das wirklich so ist. Aufgrund der Fülle der Informationen bringen wir die Ergebnisse in 2 Teilen.

Sachbezug Elektroauto – gibt es nicht

Und das ist gut so, denn es kommt zu einer großen Ersparnis bei den laufenden Kosten eines Dienstwagens. Der Sachbezug kann bei einem Benzin- oder Dieselfahrzeug bis zu 960 € pro Monat ausmachen.

Sehen wir uns an, wie viel in diesem Fall die Ersparnis des wegfallenden Sachbezug Elektroauto in Zahlen ausmacht. Wir rechnen ein Beispiel durch. Berechnungsquelle: Online-Brutto-Netto-Rechnung des Steuerberaters Dr. Rausch:

  • Angestellte/r
  • Monatlicher Bruttolohn: 2.850 €
  • Sachbezug pro Monat: 450,-
  • Dies entspricht einem Mittelklassewagen um 30.000,- €
  • wenn dieser weniger als 127 g CO2 pro Kilometer ausstößt (sonst wären wir schon bei 600 € Sachbezug)

Monatlicher Nettolohn bei Benziner / Diesel mit Sachbezug: 1.717,24 € Bei wegfallendem Sachbezug Elektroauto: 1.934,93 €

Reine Personalkosten (= Reale Arbeitgeberkosten) pro Monat im fossilen Fall: 4.475,13 € Reine Personalkosten ohne Sachbezug Elektroauto: 4.337,75 €

Fazit: Die Ersparnis beim wegfallenden Sachbezug Elektroauto ist vorteilhaft für beide Seiten – Unternehmen und Personal. Über 200 € mehr Nettolohn in diesem Beispiel sind sicher eine Personalmotivation, und das bei geringeren Gesamtkosten für Arbeitgeber.

Eine genauere Betrachtung ist angebracht

Die obige Rechnung berücksichtigt nur die Seite der Lohn- und Lohnnebenkosten. Was in dieser Kalkulation noch fehlt, sind die Anschaffungskosten und laufenden Kosten für das Fahrzeug. Dies ist Bestandteil von Teil 2 unseres Blogartikels.

Steuerersparnis bei der Anschaffung

Beim Autokauf für das Unternehmen darf man in bestimmten Fällen die Vorsteuer abziehen. Bei Benzin- und Dieselfahrzeugen ist das der Fall, wenn es sich um sogenannte „Fiskal-LKW“ handelt.

Dass neben dem Vorteil beim Sachbezug Elektroautos auch mehr Steuervorteile bieten, zeigt sich bei der Anschaffung. Diese Fahrzeuge sind immer vorsteuerbefreit. Vor 1.1.2017 war das sogar vom Anschaffungspreis unabhängig. Inzwischen hat der Gesetzgeber eine Drittelregelung eingezogen:

  • Bis zu einem Anschaffungspreis von 40.000 € zur Gänze
  • Über einem Anschaffungspreis von 80.000 € gar nicht mehr
  • Dazwischen für den Betrag, der unter 40.000 € liegt

Fazit: Wer einen Tesla Sportfagen als Firmenfahrzeug will, spart sich bei den Anschaffungskosten nur dann Steuern, wenn er/sie sich mit dem kleinsten Einstiegsmodell begnügt. Die Ersparnis ist immerhin noch ca. 8 % vom Kaufpreis. Warum dieser „Billigkauf“ bei der Personalmotivation nur bedingt geeignet ist, ist Bestandteil von Teil 2 unseres Blogartikels.

Insofern fällt die Steuerersparnis mit ca. 16 % doppelt so hoch aus, wenn man beim Kaufpreis unter 40.000 € bleibt. In diesem Fall darf man auch bei den laufenden Kosten die volle Vorsteuer abziehen. Dass dies aber bei einem Elektroauto im Vergleich zu einem Fiskal-LKW weitaus weniger ins Gewicht fällt, ist Bestandteil von Teil 2 unseres Blogartikels.

Ersparnis bei der Normverbrauchsabgabe (NOVA)

Beim Neuwagenkauf ersparen sich Käufer von Elektroautos einiges. Je nach CO2-Ausstoß kann diese Steuer nämlich bis zu 32 % vom Autopreis ausmachen. Bei unserem obigen Rechenbeispiel wären dies immerhin 8 % gewesen. Diese Ersparnis senkt die Anschaffungskosten und somit die Finanzierungskosten. Sie gilt nur bei Neuwagen.

Wie schaut es eigentlich mit Gebrauchtwägen aus?

Hier bietet der wegfallende Sachbezug Elektroautos starke Vorteile. Der Sachbezug richtet sich nämlich nach dem Neuwagenwert. Durch den Kauf von Gebrauchtwagen kann ich mir als Käufer von Benzinern oder Dieselfahrzeugen beim Sachbezug nichts sparen.

Hier geht’s zu Teil 2 unseres Blogartikels